
München, 28. Jan (Reuters) - Im Streit um Aktionärsklagen gegen die Holdinggesellschaft Porsche SEPSHG_p.DE wegen des VolkswagenVOWG.DE-Dieselskandals schaltet der Bundesgerichtshof (BGH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Die Frage, welche Verantwortung die Porsche SE als Großaktionärin von Volkswagen im Zusammenhang mit den dortigen Vorgängen trage, könne nur mithilfe des EuGH geklärt werden, erklärte das oberste deutsche Gericht am Mittwoch. Denn es gehe darum, wie die europäische Marktmissbrauchsrichtlinie auszulegen sei, heißt es in dem Beschluss, den der BGH nach eigenen Angaben bereits im November fasste.
Der Skandal um manipulierte Abgaswerte bei Volkswagen war im September 2015 aufgeflogen. Der Autokonzern hatte in rund elf Millionen Diesel-Pkw illegale Abschalteinrichtungen eingebaut, mit denen gesetzliche Stickoxid-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden, während sie auf der Straße überschritten wurden. Neben Autokäufern und Behörden sahen sich auch Aktionäre getäuscht und fordern Schadenersatz für Aktienkursverluste. Kleinaktionäre und Großinvestoren klagen vor Gerichten in Braunschweig gegen Volkswagen und in Stuttgart gegen die Porsche SE. Gemeinsame Fragen der zahllosen Klagen sollen dort in jeweils einem Verfahren nach dem sogenannten Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gebündelt beantwortet werden.
Der BGH befasst sich seinerseits mit Fragen aus dem KapMuG-Verfahren, das gegen die Porsche SE vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart läuft. Ein Streitpunkt ist, ob die für beide Unternehmen in Personalunion tätigen Spitzenmanager ihr Wissen über Vorgänge bei Volkswagen auch bei der Porsche SE hätten einbringen müssen, damit diese ihre Aktionäre rechtzeitig vor dem kostenträchtigen Betrugsskandal warnen konnte. So war der frühere Volkswagen-Chef Martin Winterkorn damals zugleich Chef der Porsche SE.
Der BGH bestätigte zwar die Auffassung des OLG, ein Wertpapier-Emittent wie die Porsche SE hafte unabhängig davon, ob er Kenntnis von einer kursbewegenden Information habe. Er rügte jedoch die Auffassung des OLG, die Porsche SE habe auf Wissen der Manager mit Doppelfunktion gar nicht zurückgreifen können, weil diese zur Verschwiegenheit über Volkswagen-Interna verpflichtet waren. Der BGH entgegnete, diese Manager hätten ja bei Volkswagen eine Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht beantragen können. Den EuGH bat der BGH um die Klärung der Frage, unter welchen Umständen im Einzelnen die Porsche SE Informationen über den Volkswagen-Dieselskandal per Adhoc-Mitteilung hätte veröffentlichen müssen. Die Antwort sei auch davon abhängig, wie der EuGH die europäische Marktmissbrauchsrichtlinie auslege.