Die Regulierungsbehörde VARA in Dubai legt neue Regeln für die Ausgabe digitaler Vermögenswerte fest
Die Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) in Dubai hat ein Regelwerk entwickelt, das weltweit die Kodifizierung digitaler Vermögenswerte regelt, d. h. wie digitale Vermögenswerte oder Kryptowährungen, wie z. B. Fiat-bezogene virtuelle Vermögenswerte, ARVAs oder sogenannte tokenisierte Vermögenswerte, sowie andere, in einem vollständig lizenzierten Umfeld erstellt, offengelegt und vertrieben werden können.
Das Regelwerk zur Emission virtueller Vermögenswerte ist laut VARA die weltweit erste spezifische regulatorische Leitlinie zur Emission virtueller Vermögenswerte. Gemäß Pressemitteilung ergänzt die Leitlinie das Regelwerk von VARA zur Emission virtueller Vermögenswerte und bietet Marktteilnehmern eine praktische Referenz zum Verständnis der Anwendung des Emissionsregimes auf verschiedene Kategorien virtueller Vermögenswerte und unterschiedliche Emittententypen.
Gemäß dem Regelwerk müssen „alle Unternehmen im Emirat Dubai, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit virtuelle Vermögenswerte ausgeben, dieses Regelwerk zur Ausgabe virtueller Vermögenswerte in der jeweils gültigen Fassung gemäß VARA einhalten.“
VARA ergänzt, dass die Emission bestimmter Arten virtueller Vermögenswerte je nach Art der Emission und/oder dem zugrunde liegenden Geschäftsmodell kategorisiert wird. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche, spezifische oder differenzierte Anforderungen an solche Emissionen stellen, die – sofern nicht anders angegeben – zusätzlich zur Lizenzpflicht des Emittenten und/oder der vorherigen Genehmigung des Whitepapers durch VARA gelten.
Genehmigte versus nicht genehmigte Vermögenswerte
Zugelassene virtuelle Vermögenswerte umfassen Fiat-referenzierte virtuelle Vermögenswerte („FRVAs“); b. eine von VARA zugelassene Fiatwährung, deren Wert ein FRVA angeblich stabil referenziert; die von einer Zentralbank eines oder mehrerer Länder oder Gebiete kontrolliert wird, die keinen Sanktionen gemäß den US-amerikanischen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsgesetzen unterliegen.
VARA erkennt jedoch keine AED-Stablecoins an, da diese die Genehmigung der Zentralbank der VAE benötigen. Auch CBDCs oder tokenisierte Bankeinlagen für den Interbankenverkehr werden nicht anerkannt. Währungen sanktionierter Länder sind nicht zulässig.
Darüber hinaus können FRVAs nur für den Kauf und/oder Verkauf von Vermögenswerten im VA-Ökosystem verwendet werden und dürfen nicht als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen innerhalb der VAE .
Ebenfalls zulässig sind ARVA, die ein direktes Eigentumsrecht an den Referenzvermögenswerten oder tokenisierten Vermögenswerten (RWAs) darstellen oder vorgeben, ein solches darzustellen.
VARA stellt erneut klar, dass die Ausgabe von Kryptowährungen mit erhöhter Anonymität sowie alle damit verbundenen Aktivitäten von VA im Emirat verboten sind.
VARA spricht auch von virtuellen Gütern der Kategorie 2, für die keine Lizenz erforderlich ist, der Vertrieb jedoch über einen lizenzierten Distributor erfolgen muss; dazu gehören virtuelle Güter der Kategorie 1 oder befreite virtuelle Güter.
Schließlich gibt es noch virtuelle Vermögenswerte, die keinerlei Voraussetzungen benötigen, wie zum Beispiel nicht übertragbare virtuelle Vermögenswerte, einlösbare virtuelle Vermögenswerte im geschlossenen Kreislauf oder Vermögenswerte, die gegen Waren, Dienstleistungen, Rabatte oder Einkäufe eingelöst oder eingetauscht werden können.
Matthew White, CEO von VARA, sagte: „Klare Emissionsstandards sind grundlegend für den Aufbau widerstandsfähiger und transparenter Märkte für virtuelle Vermögenswerte. Diese Leitlinie schafft praktische Klarheit darüber, wie der VARA-Rahmen für verschiedene Emissionsmodelle Anwendung findet und stellt sicher, dass Innovationen durch einetronUnternehmensführung, umfassende Offenlegungspflichten und verantwortungsvolle Marktpraktiken unterstützt werden.“
Die Leitlinien bekräftigen das Engagement von VARA für eine offenlegungsbasierte Regulierung und verpflichten Emittenten zur Bereitstellung umfassender Whitepapers und Risikoaufklärungsberichte, die klar, präzise und für potenzielle Nutzer leicht zugänglich sind. Diese Anforderungen sollen fundierte Entscheidungen ermöglichen und die Transparenz im gesamten Ökosystem fördern.
Darüber hinaus werden die jeweiligen Verantwortlichkeiten von Emittenten und lizenzierten Vertriebspartnern verdeutlicht, insbesondere im Zusammenhang mit Emissionen der Kategorie 2, bei denen die Vertriebspartner verpflichtet sind, eine Sorgfaltsprüfung durchzuführen und die Einhaltung des Regelwerks fortlaufend zu überprüfen.
Ruben Bombardi, General Counsel von VARA , fügte hinzu: „Vertrauen entsteht durch Transparenz, und Transparenz beginnt mit Offenlegung. Indem diese Richtlinie die Standards für die Ausgabe und Kommunikation virtueller Vermögenswerte am Markt stärkt, festigt sie Dubais Position als Standort, der verantwortungsvolle Innovationen ermöglicht und gleichzeitig die Integrität des Marktes wahrt.“
Die Leitlinien beschreiben ferner die Erwartungen hinsichtlich der Unternehmensführung, der laufenden Offenlegungspflichten und der Behandlung von Asset-Referenced Virtual Assets, einschließlich der Anforderungen an Reserve Assets, Rücknahmerechte und die rechtliche Strukturierung.
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