München, 28. Mai (Reuters) - Die Privatsenderkette ProSiebenSat.1PSMGn.DE darf Inhalte der öffentlich-rechtlichen Sender ZDF und Arte nicht mehr in ihre "Joyn"-Streaming-Plattform einspeisen. Das entschied die für Kartellrecht zuständige 37. Strafkammer des Landgerichts München am Mittwoch. Über "Joyn" waren ab Ende Januar 2025 auch Inhalte der Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender abrufbar; um eine Erlaubnis gefragt hatte ProSiebenSat.1 aber nicht. Daraufin zogen das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und der deutsch-französische Kultursender Arte vor Gericht. Vor dem Landgericht Köln hatte die ARD bereits im April ein vergleichbares Urteil gegen Joyn erwirkt. Joyn nahm die Sender zumindest vorerst wieder aus dem Programm.
ProSiebenSat.1 hatte vor dem Landgericht München laut dessen Mitteilung argumentiert, dass die öffentlich-rechtlichen Sender nichts gegen die "Einbettung" ihrer Programme in "Joyn" haben könnten, weil sie zu dessen Verbreitung ohnehin verpflichtet seien. Auch die Nutzer von "Joyn" seien schließlich Gebührenzahler. Das Gericht befand aber, ZDF und Arte könnten nicht dazu verpflichtet werden. Das Vorgehen von ProSiebenSat.1 verstoße gegen den Medienstaatsvertrag und gegen die Freiheit von Rundfunkanbietern, über ihr eigenes Programm zu verfügen.
ProSiebenSat.1 versucht mit Joyn ein eigenes Streaming-Portal aufzubauen, um den Branchenriesen wie NetflixNFLX.O Paroli zu bieten und Einnahmen zu generieren. Das Portal wird zum Teil über Werbung finanziert, Nutzer müssen sich zumindest anmelden. Für einen Teil der Inhalte verlangt Joyn auch den Abschluss eines Abonnements.